Diese Übersetzung dient ausschließlich der Information. Bei Streitigkeiten oder Auslegungsfragen ist die französische Fassung rechtlich verbindlich. Die belgischen Rechtsverweise (Code des sociétés et des associations — CSA, Code de droit économique — CDE) bleiben in ihrer ursprünglichen französischen Bezeichnung erhalten.
Geschäftsordnung der Folkloretanz-Aktivität
Titel I - Gegenstand
- Die vorliegende Geschäftsordnung regelt die Organisation und die Ausübung des Folkloretanzes innerhalb der VoG „Le Comité Kurde” (LCK).
Titel II - Anmeldungen und Teilnahme
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Jede Person, die an den Folkloretanz-Aktivitäten teilnehmen möchte, muss effektives oder beitretendes Mitglied der VoG sein.
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Die Anmeldung wird wirksam nach:
- der Zahlung des Jahresbeitrags;
- der Zahlung des spezifischen Tanzbeitrags (falls anwendbar);
- der Übergabe des unterzeichneten Anmeldeformulars.
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Minderjährige müssen eine elterliche Genehmigung vorlegen.
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Es werden keine technischen Vorkenntnisse verlangt. Anfänger sind willkommen.
Titel III - Beiträge und Kosten
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Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom Verwaltungsrat festgelegt.
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Die Kosten für die Saalmiete, die Musik und das Material werden von der VoG übernommen.
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Die mit den traditionellen Kostümen und Trachten verbundenen Kosten werden von der VoG nach den in Titel VI dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Modalitäten übernommen.
Titel IV - Zeiten und Orte
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Die Zeiten der Kurse und Proben werden vom Aktivitätsverantwortlichen festgelegt und mindestens eine Woche im Voraus mitgeteilt.
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Die Sitzungen finden in den von der VoG reservierten Sälen statt.
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Im Falle einer ausnahmsweisen Änderung werden die Teilnehmer auf elektronischem Wege informiert.
Titel V - Programm und Ablauf der Aktivität
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Die Aktivitäten umfassen:
- das Erlernen kurdischer Folkloretänze und anderer Traditionen;
- die Proben für Aufführungen;
- die kulturellen und festlichen Veranstaltungen, die von der VoG organisiert werden.
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Der Aktivitätsverantwortliche erstellt das Jahresprogramm der Aktivitäten.
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Die Teilnehmer verpflichten sich, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen und an den Aufführungen mitzuwirken.
Titel VI - Ausrüstung und Trachten
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Die traditionellen Kostüme und Trachten werden von der VoG bereitgestellt.
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Die von der VoG bereitgestellten Trachten werden von jedem Teilnehmer gewaschen und müssen in gutem Zustand zurückgegeben werden. Im Falle der Beschädigung oder Nichtrückgabe muss ein vom Verwaltungsrat festgelegter Betrag für den Neukauf der Trachten gezahlt werden.
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Die Teilnehmer müssen saubere und geeignete Tanzschuhe tragen.
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Alle gefährlichen Gegenstände (Schmuck, Uhren usw.) müssen vor dem Tanz abgelegt werden.
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Besondere Aufmerksamkeit wird der Achtung des sakralen Charakters bestimmter traditioneller Trachten gewidmet.
Titel VII - Disziplin und Sanktionen
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Jeder Teilnehmer muss ein respektvolles Verhalten gegenüber den anderen Mitgliedern, dem Verantwortlichen und den vertretenen kulturellen Traditionen an den Tag legen.
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Abgestufte Sanktionen:
- mündliche Verwarnung;
- vorübergehender Ausschluss für den Rest der Sitzung;
- Ausschluss für eine oder mehrere Sitzungen;
- endgültiger Ausschluss aus der Aktivität (auf Beschluss des Verwaltungsrats).
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Jedes gewalttätige, beleidigende oder diskriminierende Verhalten gegenüber den kulturellen Traditionen oder den anderen Teilnehmern führt automatisch zu einer Vorladung vor den Verwaltungsrat.
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Gegen Disziplinarentscheidungen kann bei der Generalversammlung Einspruch eingelegt werden.
Titel VIII - Verantwortlichkeiten
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Die Teilnehmer werden darüber informiert, dass die Ausübung des Folkloretanzes mit inhärenten Risiken verbunden ist. Die VoG ergreift angemessene Präventions- und Sicherheitsmaßnahmen. Die Haftung der VoG kommt gemäß dem allgemeinen Recht im Falle eines Verstoßes gegen ihre Organisations- und Aufsichtspflichten zum Tragen.
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Die VoG schließt eine Haftpflichtversicherung für ihre Aktivitäten ab.
Titel IX - Sicherheit und Erste Hilfe
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Bei jeder Sitzung ist ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden.
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Im Falle eines Unfalls wird Erste Hilfe geleistet, und externe Rettungsdienste werden bei Bedarf gerufen.
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Die Kontaktdaten der Notdienste sind am Übungsort ausgehängt.
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Jeder Unfall muss dem Aktivitätsverantwortlichen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden.
Titel X - Veranstaltungen und Vorführungen
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Die VoG kann kulturelle Aufführungen, Festivals und Veranstaltungen organisieren oder daran teilnehmen.
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Die Teilnahme an Aufführungen wird gefördert, ist jedoch nicht obligatorisch.
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Die für eine Aufführung Ausgewählten vertreten die VoG und verpflichten sich, die vorliegende Geschäftsordnung einzuhalten.
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Die Reisen zu den Aufführungen werden von der VoG organisiert. Die Transportkosten können nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten von der VoG übernommen werden.
Titel XI - Datenschutz und Recht am eigenen Bild
- Die Aufführungen, Proben und Veranstaltungen können Gegenstand von Foto- und Videoaufnahmen zu Kommunikations- und Werbezwecken der VoG sein. Die Teilnahme an diesen Aktivitäten ist von der vorherigen Unterzeichnung eines Einwilligungsformulars zum Recht am eigenen Bild gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abhängig. Der Widerruf der Einwilligung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat erfolgen, ohne rückwirkende Wirkung auf bereits in gutem Glauben veröffentlichte Inhalte. Bilder von Minderjährigen dürfen nur mit der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen und verbreitet werden.
Titel XII - Ethik und Werte
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Der Folkloretanz ist Teil des kulturellen Erbes der Kurden. Die Teilnehmer verpflichten sich, die Authentizität und den Reichtum der vertretenen Traditionen zu respektieren.
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Jede Verwendung der Tänze oder Kostüme zu kommerziellen Zwecken ohne Genehmigung des Verwaltungsrats ist untersagt.
Titel XIII - Aktivitätsverantwortliche
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Ein Aktivitätsverantwortlicher wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
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Der Verantwortliche:
- organisiert die Sitzungen und Proben;
- sorgt für die Einhaltung der vorliegenden Geschäftsordnung;
- stellt die Verbindung zum Verwaltungsrat her;
- bewältigt etwaige Konflikte;
- sorgt für die authentische Vermittlung der choreografischen Traditionen.
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Bei Abwesenheit bestimmt der Verantwortliche einen Vertreter.
Titel XIV - Änderungen der vorliegenden Geschäftsordnung
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Die vorliegende Geschäftsordnung kann vom Verwaltungsrat geändert werden.
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Jede Änderung wird den Mitgliedern innerhalb einer Frist von 15 Tagen mitgeteilt.